103 S. 8). Aus dem eingereichten Bankauszug der Beklagten ist ersichtlich, dass der Beklagten vom 6. Dezember 2013 bis 20. Januar 2015 Kosten von CHF 9'386.80 entstanden sind (act. 12/22). Diese Kosten sind gemäss Art. 402 Abs. 1 OR Seite 57/65 (Auftrag) oder gemäss Art. 422 Abs. 1 OR (Geschäftsführung ohne Auftrag) vom güterrechtlichen Anspruch des Klägers in Abzug zu bringen.