Hausrat und persönliche Gegenstände können vom in der ehelichen Liegenschaft wohnenbleibenden Ehegatten entfernt werden, allerdings sind sie dann auf Kosten der Partei, welche ausziehen muss, zu lagern. Eine endgültige Beseitigung ist grundsätzlich nicht zulässig (Geiser, Vollstreckung an der Person im Familienrecht, FamPra.ch 02/2018, S. 363). Entgegen den Ausführungen des Klägers ist es mithin nicht relevant, dass die Beklagte die Gegenstände von sich aus eingelagert hat (act. 103 S. 8). Der Kläger wusste, dass seine Sachen bei I.________ eingelagert sind (act. 93 Rz 91.1–91.3; act. 103 S. 8).