Der Kläger wurde mit Entscheid vom 27. Juni 2013 verpflichtet, aus der ehelichen Liegenschaft H.________ innert 20 Tagen seit Erhalt des Entscheids auszuziehen (Verfahren ES 2012 627). Da der Kläger seine persönlichen Sachen beim Auszug nicht mitnahm, lagerte die Beklagte die Sachen bei I.________ ein (act. 93 Rz 19.5). Hausrat und persönliche Gegenstände können vom in der ehelichen Liegenschaft wohnenbleibenden Ehegatten entfernt werden, allerdings sind sie dann auf Kosten der Partei, welche ausziehen muss, zu lagern.