Das Urteil des Obergerichts vom 2. November 2016 ist rechtskräftig, weshalb der Beklagten bereits ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Folglich kann die zugesprochene Parteientschädigung sowie die dem Kläger auferlegte Rückerstattung des Kostenvorschusses nicht nochmals als Schuld unter den Ehegatten (Art. 205 Abs. 3 ZGB) berücksichtigt werden. 11.6 Schliesslich habe der Kläger ihr die entstandenen Kosten für die Einlagerung der Möbel des Klägers bei I.________ zu ersetzen. Diese würden sich auf CHF 25'681.00 belaufen (act. 102 Rz 3.4), was der Kläger bestreitet (act. 103 S. 8).