Dies wird vom Kläger nicht bestritten (act. 93 S. 15 Rz 9). Die Beklagte hat mithin einen Betrag von insgesamt CHF 63'467.25 zu viel bezahlt und in diesem Umfang eine Forderung gegenüber dem Kläger (Art. 62 OR). 11.5 Die Klägerin macht die ihr im Urteil des Obergerichts Zug vom 2. November 2016 zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von CHF 21'500.00 (act. 43/226 Dispositiv Ziff. 4) sowie die dem Kläger auferlegte Rückerstattung des Kostenvorschusses im Umfang von CHF 1'000.00 (act. 43/226 Dispositiv Ziff. 3) geltend, da der Kläger diese noch nicht bezahlt habe (act. 102 Rz 3.4).