11.4 Sodann macht die Beklagte eine Forderung gegenüber dem Kläger aus zu viel, respektive zu Unrecht, geleisteten Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 63'467.25 geltend (act. 102 Rz 3.4). Entgegen der Ansicht des Klägers, wonach die Leistungen aufgrund des fehlenden Konnexes zur güterrechtlichen Ausgleichszahlung nicht in Abzug gebracht werden können würden (act. 101 Rz 30), sind zu Unrecht geleistete Unterhaltszahlungen als "gegenseitige Schulden" anzusehen. Als solche müssen sie bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1).