Davon bezahlte die Beklagte die besagten Steuern. Die Steuerforderungen 2013 und 2014 (sowohl Kantons- und Gemeindesteuern als auch direkte Bundessteuern) wurden mit dem Überschuss der Jahre 2011 und 2012 verrechnet (act. 40/201). Somit hat die Beklagte die gesamten Steuerforderungen aus Eigengut beglichen (act. 34 Rz 152). Das Restguthaben von CHF 223'449.15 wurde – wie bereits ausgeführt – an beide Parteien ausbezahlt. Der Kläger schuldet der Beklagten mithin die Steuerrückzahlung in der Höhe von CHF 99'140.75. Seite 56/65