Gemäss Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 6. Februar 2015 wurde dem Kläger ein Betrag von CHF 99'140.75 und der Beklagten ein Betrag von CHF 124'308.40 aus Steuerrückerstattungen aus den Jahren 2011 bis 2014 ausbezahlt. Die Rückerstattungen betreffend die direkte Bundessteuer wurden ausschliesslich an die Beklagte geleistet. Die Rückerstattungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wurden aufgrund von § 163 Abs. 1 Steuergesetz Zug je hälftig an beide Ehegatten vergütet (act.