11.3 Weiter macht die Beklagte geltend, dem Kläger sei ein Steuerguthaben von CHF 99'140.75 gutgeschrieben worden, welches die Beklagte aus Eigengut finanziert habe, da sie Aktien im Wert von CHF 1'558'711.80 verkaufen musste, um die anfallenden Steuerschulden zu tilgen. Die provisorische Schätzung des Vermögenssteuerwerts der Aktien habe sich allerdings als höher erwiesen als der Wert der Beteiligung, was zu einer Steuerrückzahlung geführt habe (act. 27 Rz 63.6). Der Kläger bestreitet die Höhe der Steuerrückzahlung. Er habe nur CHF 47'137.10 netto rückvergütet erhalten.