11.2 Weiter seien die von der Beklagten geleisteten Kostenvorschüsse an den Kläger in der Höhe von total CHF 80'900.00 vom güterrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers abzuziehen. Bei den Prozesskostenvorschüssen habe es sich um vorläufige Leistungen gehandelt. Derjenige Ehegatte, der einen Vorschuss leiste, habe grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder auf Anrechnung an die güterrechtliche Ausgleichszahlung (act. 27 Rz 84.1). Die Prozesskostenvorschüsse seien deshalb nicht als Unterhaltszahlungen anzusehen, weil der Kläger gar keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen gehabt habe (act. 103 S. 4).