Darin enthalten sei eine Akontozahlung aus Güterrecht über CHF 50'000.00. Es ist unbestritten, dass die Beklagte am 21. März 2013 eine Akontozahlung aus Güterrecht von CHF 50'000.00 leistete (act. 20/45 im Verfahren ES 2012 627; act. 93 S 15). Diese Zahlung ist vom güterrechtlichen Anspruch des Klägers in Abzug zu bringen.