11. Schliesslich sind die Schulden unter den Ehegatten zu regeln (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Unter diese Bestimmung fallen alle Sach- und Geldschulden ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund. Zu beachten ist derweil, dass die Zusammensetzung der Passiven sich nach der Auflösung des Güterstandes nicht verändern kann. Schulden, die nach dem für die Auflösung massgeblichen Zeitpunkt begründet wurden, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung an sich nicht mehr zu berücksichtigen. Gleichwohl kann die Begleichung fäll iger Forderungen gestützt auf Art.