Den Hinweisen des Klägers, der von der Beklagten eingereichte Beleg (act. 27/162) zeige nicht, auf welches Konto das Geld überwiesen worden sei und der Hinweis "Range Rover" reiche für die Zahlungsbestätigung des Range Rovers nicht aus, kann nicht gefolgt werden. Dem besagten Bankkontoauszug ist zu entnehmen, dass die Beklagte am 20. und 28. September 2011 eine Zahlung von CHF 6'000.00 respektive CHF 28'100.00 mit den Vermerken "Range Rover Deposit" und "Range Rover" leistete (act. 27/162). Die Bezahlung des Range Rovers erfolgte rund drei Monate nach dem Eingang des Verkaufserlöses der vorehelichen Liegenschaft in AT.