Die Liegenschaft in Q.________ stellt demnach Eigengut der Beklagten dar. 10.5 Während die Beklagte das Auto der Marke Range Rover ihrem Eigengut zuordnet, geht der Kläger von Errungenschaft aus. Die Beklagte führt aus, sie habe den Range Rover aus einem Teil des Verkaufserlöses ihrer vorehelichen Liegenschaft in AT.________ finanziert (vgl. oben E. 10.4). Nach der Bezahlung aller Kosten und nach den Schenkungen an ihren Bruder und an ihren Vater sei aus dem Verkauf der vorehelichen Liegenschaft noch ein Restbetrag von CHF 39'554.00 übrig geblieben. Davon habe sie den Range Rover gekauft (act. 27 Rz 64.7).