einen Betrag von CHF 325'000.00 an die AI.________ mit dem Vermerk "HYPOTHEK" (act. 27/153). Beide Zahlungen stammten mithin vom Bankkonto, auf welches bereits der Verkaufserlös der vorehelichen Liegenschaft in AT.________ geflossen war. Entgegen den Ausführungen des Klägers steht die zeitliche Distanz von 14 Monaten zwischen dem Verkauf der Liegenschaft in AT.________ und dem Kauf der Liegenschaft in Q.________ einer Ersatzanschaffung für Eigengut nicht entgegen, zumal die Beklagte den exakten, zeitlich in sich stimmigen Geldfluss mittels Bankbelegen nachweisen konnte. Die Liegenschaft in Q.___