10.4 Während der Kläger die Ferienwohnung in Q.________ der Errungenschaft der Beklagten zuordnet, zumal der Kauf dieser Wohnung 14 Monate nach dem Verkauf der Liegenschaft in AT.________ erfolgt und mit Dividendenausschüttungen und damit mit Errungenschaftsmitteln erworben worden sei (act. 34 Rz 175), geht die Beklagte von Eigengut aus, da diese Wohnung mit dem Verkauf der Liegenschaft in AT.________, welche sie vor der Eheschliessung erworben habe, finanziert worden sei (act. 27 Rz 64).