27/140 S. 3; act. 103 S. 6), fallen auf den am 21. März 2017 und am 30. Januar 2018 verkauften Aktien keine zusätzlichen Steuern an. 10.3.18 Der Beklagten ist daher ein Wert für die 610'407 verkauften Aktien von CHF 2'617'217.31 (= CHF 2'726'592.31 – CHF 109'375.00) in der Errungenschaft anzurechnen. Die restlichen 3'336'867 Aktien stellen Eigengut der Beklagten dar und sind, da sie nicht an der güterrechtlichen Auseinandersetzung partizipieren, nicht zu bewerten.