Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien werden im Zeitpunkt der Umwandlung in Mitarbeiteraktien besteuert. Die Besteuerung richtet sich in diesem Zeitpunkt nach den für die Mitarbeiteraktien geltenden Vorgaben. Die Beklagte hatte die Aktien bereits im Rahmen des IPO als Einkommen versteuert (act. 40/201; act. 27/139–141). Sie macht geltend, dass im Falle des Verkaufs der Aktien aufgrund der Sperrfrist 50 % des Verkaufserlöses als Einkommen zu versteuern sei, was vom Kläger nicht bestritten wird (act. 103 S. 6).