Abs. 4 lit. b des Steuerharmonisierungsgesetzes [StHG]). Werden Mitarbeiteraktien unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegeben, stellt die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis bei den Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil und damit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar (vgl. Art. 17 Abs. 1 DBG). Dieses ist im Zeitpunkt des Rechtserwerbs zu besteuern (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 37 "Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen", Ziff. 3.1). Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien werden im Zeitpunkt der Umwandlung in Mitarbeiteraktien besteuert.