10.3.17 Es trifft zwar zu, dass nur der Nettoverkehrswert Errungenschaft bildet (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 211 ZGB 8), jedoch hat die Beklagte nicht substantiiert nachgewiesen, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe Steuern auf dem Verkauf der Aktien angefallen sind. Denn grundsätzlich sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie Art. 7 Seite 52/65