103 S. 6), genügt der Kläger den Bestreitungsanforderungen nicht. Da die Beklagte im Jahr 2016 keine Dividenden erhielt (vgl. oben E. 6.1) und zusätzlich grosse Aufwendungen aufgrund diverser Kostenvorschüsse, eigener Gerichts- und Anwaltskosten sowie Unterhaltszahlungen an den Kläger hatte, musste die Beklagte Aktien verkaufen, um diese Ausgaben finanzieren zu können.