10.3.16 An der Parteibefragung gab die Beklagte an, sie habe die Aktien verkauft, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (act. 93 S. 12 Rz 3). Mit der blossen Bestreitung des Klägers, der Erlös aus dem Verkauf der Aktien sei nicht zur Bestreitung des täglichen Lebens verwendet, sondern zu einem Grossteil reinvestiert worden (act. 103 S. 6), genügt der Kläger den Bestreitungsanforderungen nicht.