10.3.13 Unstreitig hat die Beklagte zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung am 28. April 2015 250'000 Aktien zu einem Preis von total GBP 776'486.26 (act. 93/233), am 21. März 2017 297'274 Aktien zu einem Preis von total GBP 1'016'890.89 (act. 93/234) und am 30. Januar 2018 1'700'000 Aktien zu einem Preis von insgesamt GBP 6'744'727.32 (act. 102/261) verkauft. Gemäss Art. 211 ZGB ist ein Vermögenswert bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Verkehrswert einzusetzen. Ist er bereits veräussert worden, so ist der Verkaufspreis massgebend (Art. 214 Abs. 2 ZGB).