Mithin misslingt der Beklagten der Nachweis, wonach die 15 PPU's im Bestand ihres Eigengutes zu berücksichtigen sind. An dieser Feststellung würde auch eine Zeugenaussage von AS.________ nichts zu ändern vermögen, zumal er kaum etwas anderes erklären würde, als was er schon in seiner eigenen schriftlichen Erklärung bestätigte (act. 27/138). Zudem dient das Beweisverfahren nicht dazu, ungenügend vorgetragene Sachverhalte zu korrigieren.