Selbst wenn auf das Schreiben von AS.________ abgestellt würde, würde dieses keine ausschliessliche Zuteilung der PPU's aufgrund guter Arbeitsleistungen der Beklagten vor dem 1. Januar 2006 belegen, zumal das Schreiben ausdrücklich die "vorwiegende Berücksichtigung der vor dem Allokationszeitpunkt, d.h. vor dem 1. Januar 2006, erbrachten Leistungen" als Zuteilungskriterium nennt (act. 27/138 Abs. 3). Weitere Beweisstücke, welche den Standpunkt der Beklagten bekräftigen würden, liegen nicht im Recht. Mithin misslingt der Beklagten der Nachweis, wonach die 15 PPU's im Bestand ihres Eigengutes zu berücksichtigen sind.