27/138 Abs. 1). Beweisrechtlich handelt es sich dabei um ein privates Bestätigungsschreiben, worin Dritte zuhanden einer Prozesspartei ihre Wahrnehmungen festhalten. Private Bestätigungsschreiben beweisen als Urkunde zwar die Tatsache dieser Äusserung. Als Beweismittel für die Richtigkeit dieser Wahrnehmung sind sie jedoch ungeeignet und haben in Bezug auf den Inhalt keinen Beweiswert (Dolge, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 177 ZPO N 12). Selbst wenn auf das Schreiben von AS.