10.3.11 Wie bereits erwähnt, ist der Zeitraum, in welchem allfällige Mitarbeiterbeteiligungen "verdient" worden sind, nur dann zu prüfen, wenn sich diese Rechte bereits zu Anwartschaftsrechten verdichtet haben. Auf das von der Beklagten eingereichte Bestätigungsschreiben von AS.________ kann nicht abgestellt werden. Dieses Dokument wurde ausdrücklich auf Wunsch der Beklagten von der ehemaligen Arbeitgeberin in Bezug auf das hängige Scheidungsverfahren ausgestellt ("Diese Erklärung geben wir als Antwort auf eine Anfrage Ihrerseits im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsverfahren […]", act. 27/138 Abs. 1).