Insbesondere hat die Beklagte auch ihren Arbeitsvertrag, der auf mögliche variable Lohnvergütungen in Form von Mitarbeiterbeteiligungen hinweisen könnte, nicht eingereicht. Die Beklagte konnte mithin nicht nachweisen, dass sich die 15 PPU's zu einem Anwartschaftsrecht verdichtet haben, so dass die Beklagte im Zeitpunkt der Eheschliessung am tt.mm.2006 bereits einen durchsetzbaren Anspruch auf Zuteilung der PPU's hatte und es sich daher um Eigengut der Beklagten handelt. Die letzten 15 PPU's stellen somit Errungenschaft der Beklagten dar (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB).