Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Automatik des Rechtseintritts sowie eine gesicherte Rechtsstellung der Beklagten nachzuweisen. Es wäre der Beklagten oblegen, die betreffenden Dokumente in den vorliegenden Prozess einzubringen, zumal ihr die Beweislast für das von ihr behauptete Eigengut obliegt. Die Beklagte macht denn auch keine Ausführungen zu den Bedingungen, an welche die Mitarbeiteraktien gekoppelt waren. Insbesondere hat die Beklagte auch ihren Arbeitsvertrag, der auf mögliche variable Lohnvergütungen in Form von Mitarbeiterbeteiligungen hinweisen könnte, nicht eingereicht.