Auch aus den Rechtsschriften der Beklagten geht nicht hervor, wie das Hybrid Profit Participation Program aufgebaut war und wie es genau funktionierte. Es wäre der beweisbelasteten Beklagten oblegen, die nötigen Behauptungen in den Rechtsschriften aufzustellen und diese mit Belegen zu untermauern. Sie trägt die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 ZGB). Aufgrund der fehlenden Seite 50/65