Ob sich diese Anwartschaft am 1. Januar 2006 bereits zu einem Anwartschaftsrecht verfestigt hat, hängt von den Zuteilungskriterien der Mitarbeiteraktien ab. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm unterlag der Vereinbarung über das "Hybrid Profit Participation Program" sowie dem "Shareholder Agreement" (vgl. Verweis in der Mitteilung der S.________AG vom 11. Oktober 2007 [act. 27/137]). Beide Dokumente reichte die Beklagte nicht ein. Auch aus den Rechtsschriften der Beklagten geht nicht hervor, wie das Hybrid Profit Participation Program aufgebaut war und wie es genau funktionierte.