ZGB N 2). Sinn und Zweck solcher variablen Vergütungen bzw. Vergütungen wie Mitarbeiterbeteiligungen, welche beispielsweise einer Vesting-Periode unterliegen, ist es denn auch, den Mitarbeiter zu motivieren, durch die Verrichtung seiner Arbeit Werte zu schaffen und diese Personen mit der Aussicht auf eine lukrative Unternehmensbeteiligung an die Gesellschaft zu binden. Handelt es sich (ganz oder teilweise) um Vergütung für während der Dauer des Güterstands verrichtete Arbeit, rechtfertigt es sich aufgrund des Zwecks der Errungenschaftsbeteiligung, diese zu teilen.