10.3.9 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Errungenschaftsbeteiligung. Das Zusammenwirken der Gatten in der Schicksals- und Wirtschaftsgemeinschaft ihrer Ehe und ihres Güterstands (vgl. Art. 159 ZGB) trägt zumindest mit dazu bei, den Aufbau eines Errungenschaftsvermögens überhaupt erst zu ermöglichen. Insbesondere kann es in einer stark aufgabenteilig gestalteten Ehe erst die Sorge eines Ehegatten für Haushalt und Kinder sein, welche dem anderen Ehegatten sein berufliches und wirtschaftliches Vorwärtskommen ermöglicht (Jakob, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2017, Vor Art. 196–220 ZGB N 2).