207 ZGB N 14). Entgelt für Arbeitsleistungen, welche vor der Begründung des Güterstandes erbracht werden, bildet mit anderen Worten keine Errungenschaft, selbst wenn es während der Dauer des Güterstandes ausgerichtet wurde (Hausheer/Reus-ser/Geiser, a.a.O., Art. 197 ZGB N 54). Werden beispielsweise Mitarbeiteroptionen vor der Eheschliessung gegranted, aber nach der Eheschliessung gevestet, gilt es zu eruieren, in welchem Umfang die Optionen während der Dauer des Güterstandes während der laufenden Vesting-Periode "verdient" worden sind. Wie Seite 49/65