10.3.8 Damit die 15 PPU's im Bestand des Eigengutes der Beklagten berücksichtigt werden können, ist neben der Qualität als Anwartschaftsrecht zu verlangen, dass die Vergütung alsdann für Arbeitsleistungen ausgerichtet wird, welche vor Begründung des Güterstandes geleistet wurden: Für den Zeitpunkt des Arbeitserwerbs wird daran angeknüpft, wann die entgeltliche Arbeitsleistung erbracht worden ist. Nur jenes Entgelt gilt als erworben, das auf schon erbrachte Arbeitsleistungen entfällt (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 6; Hausheer/Reus-ser/Geiser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 14).