Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung ursprünglich im Ermessen des Arbeitgebers stand. Mit der Festsetzung der Ziele mutiert die Sondervergütung zum variablen Lo hnanspruch. Liegt die Bezahlung demgegenüber im Ermessen des Arbeitgebers, liegt eine blosse Gratifikation vor und der Arbeitnehmer verfügt über keine gesicherte Rechtsposition, weshalb eine "blosse" Anwartschaft vorliegt.