Wird ein neuer Güterstand noch vor Erreichen der Leistungsziele begründet, verfügt der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt hinsichtlich der eingeräumten Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich über ein bedingtes Recht, welches ihn mit Bedingungseintritt ipso iure zum Rechtsinhaber macht. Verbleibt dem Arbeitgeber kein Ermessen, hat der zukünftige Erwerber bereits jetzt eine gesicherte Rechtsstellung in Form eines Anwartschaftsrechts erlangt, welch e vom Arbeitgeber in aller Regel nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstört werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung ursprünglich im Ermessen des Arbeitgebers stand.