Vereinbaren die Parteien beispielsweise eine Vergütung für den Fall, dass (in der Zukunft) bestimmte Ziele erreicht werden, so handelt es sich in der Regel um Lohn, der nicht verweigert werden kann, wenn die Ziele tatsächlich erreicht werden. Wird ein neuer Güterstand noch vor Erreichen der Leistungsziele begründet, verfügt der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt hinsichtlich der eingeräumten Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich über ein bedingtes Recht, welches ihn mit Bedingungseintritt ipso iure zum Rechtsinhaber macht.