Sind diese ermessensfeindlichen Vergütungen bedingt ausgestaltet, haben sich diese Forderungen in aller Regel zu einem Anwartschaftsrecht verdichtet. Vereinbaren die Parteien beispielsweise eine Vergütung für den Fall, dass (in der Zukunft) bestimmte Ziele erreicht werden, so handelt es sich in der Regel um Lohn, der nicht verweigert werden kann, wenn die Ziele tatsächlich erreicht werden.