10.3.7 Im Besonderen geht es vorliegend um die Berücksichtigung von Arbeitserwerb. Steht dem Arbeitgeber oder einem Auftraggeber im Zusammenhang mit der (künftigen) Ausrichtung einer Vergütung kein Ermessensspielraum zu, indem auch die Höhe der Sondervergütung objektiv bestimmt oder bestimmbar ist, handelt es sich um eine ermessensfeindliche Vergütung bzw. arbeitsrechtlich um einen Lohnbestandteil. Sind diese ermessensfeindlichen Vergütungen bedingt ausgestaltet, haben sich diese Forderungen in aller Regel zu einem Anwartschaftsrecht verdichtet.