Anwartschaftsrechte bilden nach der wohl herrschenden Lehre Vermögensbestandteile und sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Vergütung aufschiebend bedingt ausgestaltet ist bzw. vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängt und der Eintritt unter Umständen ausbleibt, beschlägt somit nicht den Bestand des bedingten Rechts bzw. der bedingten Forderung (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 197 ZGB N 10 mit Hinweisen).