unbedingt entstanden ist. Es genügt, dass sich das Recht bzw. die Forderung vor der Eheschliessung zu einem Anwartschaftsrecht verdichtet hat. Ein Anwartschaftsrecht liegt bei aufschiebend bedingten Forderungen vor, welche mit Bedingungseintritt ipso iure, d.h. ohne weiteres Zutun der Parteien, zum Vollrecht werden und der Erwerber dadurch bereits jetzt eine gesicherte Rechtsstellung erlangt, die von der Gegenseite nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstört werden kann. Anwartschaftsrechte bilden nach der wohl herrschenden Lehre Vermögensbestandteile und sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.