Davon zu unterscheiden – und mithin für die Qualifikation als Anwartschaftsrecht nicht relevant – ist die Ungewissheit des Bedingungseintritts bzw. die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Erwerb zu erwarten ist. Ein Anwartschaftsrecht verlangt zwar nach einer gesicherten Rechtsposition, setzt aber nicht voraus, dass das Recht bzw. die Forderung bereits endgültig oder unbedingt entstanden ist (Rusch, Die Warteliste im Zivilrecht, AJP 2012, S. 1371; Honsell, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 151 OR N 8; Palandt, Kommentar [deutsches] BGB, 77 A. 2018, Einf. Vor § 158 BGB N 9).