Von der "blossen" Anwartschaft abzugrenzen ist das "Anwartschaftsrecht". Massgebende Merkmale des Anwartschaftsrechts sind die Automatik des Rechtseintritts sowie die gesicherte Rechtsstellung bzw. der Umstand, dass die Rechtsposition von der Gegenseite nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstört werden kann. Davon zu unterscheiden – und mithin für die Qualifikation als Anwartschaftsrecht nicht relevant – ist die Ungewissheit des Bedingungseintritts bzw. die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Erwerb zu erwarten ist.