Es handelt sich um die mehr oder weniger konkrete Hoffnung, die Chance auf eine bloss mögliche künftige Leistung, ohne dass eine gesicherte Rechtsposition vorliegt. Sie ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung unbeachtlich (Althaus, Mitarbeiterbeteiligungen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, FamPra.ch 04/2017, S. 961). Eine solche besteht etwa vor dem Eintritt des Vorsorgefalls gegenüber der beruflichen Vorsorge (BGE 123 III 289 E. 3b/cc). Von der "blossen" Anwartschaft abzugrenzen ist das "Anwartschaftsrecht".