Die Lehre und Rechtsprechung kennen keinen einheitlichen Begriff der "Anwartschaft". Als Anwartschaft kann im Allgemeinen ein möglicher Anspruch auf eine bestimmte künftige Leistung verstanden werden (Locher, Nahtstellen zwischen Scheidungsund Sozialversicherungsrecht, ZBJV 1991, S. 354). Unter einer "blossen" bzw. "faktischen" Anwartschaft wird nach Praxis des Kantonsgerichts Zug eine faktische Erwerbsaussicht oder Erwartung verstanden. Es handelt sich um die mehr oder weniger konkrete Hoffnung, die Chance auf eine bloss mögliche künftige Leistung, ohne dass eine gesicherte Rechtsposition vorliegt.