Als Bedingung wird im Allgemeinen eine vertragliche Vereinbarung bezeichnet, durch welche die Parteien die Wirksamkeit eines Schuldverhältnisses als Ganzes oder nur einzelner vertraglicher Rechte und Pflichten vom Eintritt oder Nichteintritt einer ungewissen zukünftigen Tatsache abhängig machen (Berger, Allgemeines Schuldrecht, 2. A. 2012, N 788). In der Lehre wird dazu der Begriff der "Anwartschaft" verwendet (so beispielsweise Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 207 ZGB N 7 und N 12; Merz, Obligationenrecht, SPR VI/I, 1984, S. 75). Die Lehre und Rechtsprechung kennen keinen einheitlichen Begriff der "Anwartschaft".