10.3.5 Zu prüfen ist, ob bzw. nach Massgabe welcher rechtlicher Kriterien, Rechte bzw. Forderungen Eigengut bilden können, die zwar grundsätzlich entstanden, aber bedingt ausgestaltet sind. Als Bedingung wird im Allgemeinen eine vertragliche Vereinbarung bezeichnet, durch welche die Parteien die Wirksamkeit eines Schuldverhältnisses als Ganzes oder nur einzelner vertraglicher Rechte und Pflichten vom Eintritt oder Nichteintritt einer ungewissen zukünftigen Tatsache abhängig machen (Berger, Allgemeines Schuldrecht, 2. A. 2012, N 788).