207 ZGB N 7). So bildet beispielsweise eine gekaufte Sache in der Regel bereits Errungenschaft, sobald der Kaufvertrag abgeschlossen ist, auch wenn die Lieferung des Kaufgegenstandes erst nach Auflösung des Güterstandes erfolgt (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 197 ZGB N 24; Lüthe, Eigengut und Errungenschaft im neuen ordentlichen Güterstand, 1981, S. 186; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 197 ZGB N 12).