10.3.4 Güterrechtlich ist für die Frage, was Errungenschaft darstellt, weniger die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses bzw. der Bedingung bedeutsam, sondern wie das bedingte Entgelt für die Arbeitsleistung im Einzelfall ausgestaltet ist. Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, inwiefern Mitarbeiterbeteiligungen im Bestand des Eigenguts der Beklagten zu Seite 47/65 berücksichtigen sind, welche erst nach der Eheschliessung, jedoch rückwirkend auf den 1. Januar 2006 (also noch vor der Eheschliessung) zugeteilt worden sind.